FAQ - Hier beantworten wir häufig auftretende Fragen
zu den Themen Legasthenie-Dyskalkulie-AD(H)S-Hochbegabung
Sollte Ihre Fragestellung nicht dabei sein, können Sie sich gerne über
-> "Kontakt zu uns...." mit uns in Verbindung setzen.
FAQ - siehe auch Unterseiten zu
-> FAQ Legasthenie / Dyskalkulie
-> FAQ ADS / ADHS
-> FAQ Hochbegabung
-> FAQ Frühförderung / Prävention LRS/Legasthenie
AKTUELL:
Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen gilt in Hessen neue "VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011"
hier finden Sie die neue VO (auszugsweise) als pdf: 
Zu rechtlichen Fragen und den in der Schule geltenden Regelungen (Hessen)
-> siehe www.lvl-hessen.de unter der Rubrik "Schulrecht" (Hessen), alle weiteren Bundesländer siehe auch unter www.bvl-legasthenie.de unter der Rubrik "Schule"
Notenschutz für LRS-Schüler in allen Abschlussprüfungen (Hessen)
-> siehe hierzu www.lvl-hessen.de
Empfehlungen zur Dyskalkulie in der SEK I und II
-> siehe hierzu www.lvl-hessen.de
Zu sonstigen rechtlichen Fragestellungen wie z.B. Eingliederungshilfe, Kriterien für das ärztliche Gutachten, Urteil zu Legasthenie und Studium, Steuertipps
-> siehe auch www.lvl-hessen.de unter "Sozialrecht" oder www.bvl-legasthenie.de unter "Recht"
Die Handreichung zur (bis zum 18.08.2011 geltenden) hessischen VO LRR für Schulen finden Sie unter http://www.kultusministerium.hessen.de/irj/servlet/prt/portal/prtroot/slimp.CMReader/HKM_15/HKM_Internet/med/ead/ead703cf-eb9e-e611-f3ef-ef91921321b2,22222222-2222-2222-2222-222222222222,true.pdf
Zur Finanzierung außerschulischer Hilfen durch das Jugendamt gem. § 35 a SGB VIII
-> siehe "Ratgeber zur Finanzierung außerschulischer Hilfen und Therapien" des Bundesverbandes Legasthenie und Dyskalkulie unter http://www.bvl-legasthenie.de/index.php5?p=/recht/ratgeber, den Mitglieder des BVL kostenlos erhalten.
Gerichtsentscheidung: Hessische Jugendämter müssen Therapien für betroffene Kinder doch zahlen - Eingliederungshilfe § 35a Abs. 2 Nr. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) bei drohender seelischer Behinderung
Die Berufung gegen das Darmstädter Urteil (Urteil vom 27. August 2007) beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel war erfolgreich:
Hess. VGH, Urteil v. 20. August 2009, Az.: 10 A 1874/08
Übernahme von Aufwendungen für eine Legasthenietherapie
Leitsatz:
Kann die staatliche Schule den konkreten Hilfebedarf des Kindes oder Jugendlichen hinsichtlich der bei ihm vorliegenden Lese-Rechtschreibstörung nur unzureichend erfüllen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht berechtigt, die von ihm begehrte Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) unter Hinweis auf den Nachranggrundsatz (§ 10 Abs. 1 SGB VIII) abzulehnen.
Siehe hierzu nachfolgend die Pressemiteilung des
Landesverbands Legasthenie und Dyskalkulie Hessen e.V. vom 10.09.2009:
Hessens Jugendämter müssen Therapiekosten bei Legasthenie und Dyskalkulie zahlen
Hess. Verwaltungsgerichtshof stärkt das Recht von Kindern.
Nun steht es höchstrichterlich fest. Die Jugendämter Hessens müssen die Kosten für eine Legasthenie- oder Dyskalkulietherapie doch bezahlen, wenn die Kinder von einer seelischen Behinderung bedroht sind.
Eine Mutter hatte 2006 die Kostenübernahme für eine Therapie beim Jugendamt beantragt. Dieses lehnte die Übernahme mit Hinweis aus die VOLRR [Anmerkung: Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen] ab. Die Schule müsse die Förderung übernehmen, so sähe es nach Auffassung des Jugendamtes die Verordnung angeblich vor.
„Schüler, die in der Schule Förderung, Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz erhalten und die von verständnisvollen Lehrern unterstützt werden, haben weniger unter Folgeerscheinungen ihrer Defizite zu leiden“ sagt der Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Hessen. „Es gibt aber immer noch eine ganze Reihe von Kindern, die auf Grund Ihrer Teilleistungsstörung, von einer seelischen Behinderung bedroht sind. Mangelndes Selbstwertgefühl, Bauchschmerzen, Kopfschmerzen, Schulangst und Verlust der sozialen Bindungen, auch im familiären Bereich, kennen wir als Symptome“.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hatte im August 2007 die Rechtsauffassung des Jugendamtes bestätigt und dem Kind eine Eingliederungshilfe verweigert.
Falsch urteilten nun die Richter in Kassel. Liegen die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe vor (§ 35a SGB VIII) und wird eine schulische Förderung nicht gewährt oder ist eine solche nicht ausreichend, muss das Jugendamt die Therapiekosten tragen. So entschied am 20. August 2009 der Verwaltungsgerichtshof in Kassel. Rechtsanwältin Heike Bickel, Bad Homburg, die die Mutter im Berufungsverfahren vertrat, wertet dies als tollen Erfolg. Die Praxis der Jugendämter, den Eltern und deren Kindern die Hilfe zu versagen und sie alleine an die Schulen zu verweisen, muss nun ein Ende haben.
Eltern sollten die Anträge zur Übernahme der Therapiekosten stellen, wenn eine Legasthenie oder Dyskalkulie vorliegt, eine weitere Kinder- und Jugendpsychiatrische Störung vorliegt, und die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mit mindestens 50 % Wahrscheinlichkeit droht.
Frei zur Veröffentlichung:
Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Hessen e.V.,
Geschäftsstelle: Brückenauer Str. 11, 36391 Sinntal,
Tel.: 06664-911677
Email: info@lvl-hessen.de